Ein Preisvergleich bei Zahnarztbehandlungen im Internet ist zulässig
Zahnarztpatienten dürfen laut BGH einen Preisvergleich im Internet durchführen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt sein Urteil zum Thema "Preisvergleich für Zahnarztbehandlung über das Internet" gefällt, und dies für zulässig erklärt, so dass die Klage von zwei Zahnärzten aus Bayern abgewiesen wurde.
Urteil: Kein Verstoß gegen das Berufsrecht
In dem Urteil heißt es, dass hier kein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegt, so können Patienten auf der entsprechenden Internetseite unter "2te-Zahnarztmeinung.de" den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen. Anschließend geben andere Zahnärzte ihre eigene Kostenschätzung als Alternative ab.
Als Ergebnis bekommt der Benutzer die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen übermittelt, aber ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte. Dann hat er die Möglichkeit sich für eine Kostenschätzung zu entscheiden und danach erhält er, aber auch der entsprechende Zahnarzt, die nötigen Informationen.
Wenn es zu einem Behandlungsvertrag kommt, so überweist der behandelnde Zahnarzt an die Betreiber der Internet-Plattform von dem vereinbarten Betrag 20 Prozent. Die Patienten geben später dann ihre Bewertung ab, ob die Behandlung gut war und der Arzt sich auch an die vereinbarten Kosten gehalten hat, so können auch spätere Patienten auch weitere Informationen erhalten.
So besteht laut dem BGH auch hierbei kein Verdrängen anderer Zahnärzte aus ihrer Behandlungstätigkeit, denn auch bei Zahnärzten gilt für die Patienten die freie Arztwahl.