Eine Kündigung kann auch über den Ehegatten an Arbeitnehmer übermittelt werden
In einem gerade verkündeten Urteil aus dem Arbeitsrecht ist es dem Arbeitgeber nun möglich, die Kündigung auch dem Ehepartner des Betroffenen zu übergeben. Der dort verhandelte Fall ist exemplarisch dafür zu sehen. Denn der Ehemann übermittelte seiner Frau das Schreiben erst mit einigen Tagen Verzögerung. Damit sollte auch der Kündigungstermin entsprechend nicht am 29. Februar sondern erst am 31. März erfolgen, so die entlassene Arbeitnehmerin.
Mitnichten, urteilte jetzt das Gericht. Wenn eine Person die nötige Reife und Fähigkeit besitzt dieses Schreiben ordnungsgemäß weiterzuleiten und dazu noch in derselben Wohnung lebt, dann kann über sie die Übermittlung der Kündigung rechtsgültig erfolgen (Az. 6 AZR 687/09).