Erpressungsopfer unterliegt vor Gericht - Entschädigung nur bei tätlichem Angriff

Von Dörte Rösler
24. Januar 2014

Opfer von Erpressungen haben keinen generellen Anspruch auf Entschädigung. Geld gibt es nur, wenn wirklich ein tätlicher Angriff erfolgte. Das Landessozialgericht Niedersachsen stellt in einem Urteil klar, dass der Staat für die psychischen Folgen von bloßen Drohungen nicht verantwortlich ist.

Im verhandelten Fall hatte eine Apothekerin mehrere Schreiben erhalten, in denen ein Erpresser damit drohte, sie und ihre Kinder zu töten sowie ihr Wohnhaus anzuzünden. Um dies zu verhindern forderte der Täter 9.000 Euro. Die Frau wandte sich sofort an die Polizei, die nach mehreren gescheiterten Geldübergaben schließlich einen Mann aus der Nachbarschaft festnehmen konnte.

Als sich bei dem Erpressungsopfer nach einigen Monaten psychische Probleme einstellten, klagte die Frau auf eine Entschädigung. Vergebens. Wie in einem ähnlichen Fall urteilten die Richter, dass für eine Entschädigung ein tätlicher Angriff vorliegen müsse.

Zwar sei es glaubhaft, dass die Klägerin an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide, Schlafstörungen und Angstzustände seien jedoch nicht Folge eines körperlichen Angriffs. Außerdem könne man nicht nachweisen, dass vom dem Mann tatsächlich eine Gefahr ausging.