Es ist verfassungswidrig, Bewerber länger als sechs Jahre auf ihren Studienplatz warten zu lassen

Von Marion Selzer
2. Mai 2012

Zu dieser Entscheidung kam es, weil drei Bewerber für ein Medizinstudium rechtlich dagegen vorgingen, trotz einer Wartezeit von sechs Jahren immer noch keinen Studienplatz zu bekommen. Das Verfassungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass damit die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten sei und verwies die Klage der drei Bewerber an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Hier wird sich zeigen, ob es in Zukunft weiterhin möglich ist, Studienanwärter solche lange Wartezeiten von über 13 Semester oder sechs Jahren hinzuhalten. Bis zu dieser Entscheidung müssen die drei Kläger allerdings wieder warten.