Essen und Trinken im Büro sind nicht unfallversichert

Von Dörte Rösler
21. Oktober 2013

Ein allzu hastiger Schluck aus der Bierflasche wurde einem Angestellten aus Dresden zum Verhängnis. Als er beim Kopieren seinen Durst löschen wollte, brach er sich die Spitzen mehrerer Vorderzähne ab. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich allerdings, die Behandlungskosten zu übernehmen.

Das Sozialgericht bestätigt diese Ansicht: Trinken am Kopiergerät ist nicht unfallversichert. Beim Essen und Trinken handelt es sich grundsätzlich um "eigenwirtschaftliche Verrichtungen", die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckt sind.

Ausnahmen bestehen lediglich in Situationen, in denen die berufliche Tätigkeit einen außergewöhnlichen Hunger oder Durst hervorruft, etwa durch körperliche Arbeiten in der Mittagssonne. Beim Stehen am Kopierer sahen die Richter diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Mit dem Griff zum Kühlschrank hat der Angestellte seine versicherte Tätigkeit unterbrochen.