Fiktives Einkommen bei Kindesunterhalt: Vater muss mehr zahlen

Von Ingo Krüger
6. März 2013

Wer gegenüber seinen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, seinen bisherigen Beruf jedoch nicht mehr ausübt, kann nach einem fiktiven Gehalt eingestuft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: II-2 UF 53/12).

Im vorliegenden Fall urteilten die Richter, dass es ein ehemaliger Berufskraftfahrer bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld akzeptieren muss, dass ein fiktives Einkommen als Grundlage genommen wird. Der Mann konnte nicht darlegen, dass er sich um einen Job bemüht hatte, der seinen Fähigkeiten gerecht wird. Nachdem er sich von seiner Frau getrennt hatte, war er jedoch nach Ansicht des OLGs verpflichtet, einer den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Beschäftigung nachzugehen.

Die geschiedenen Eltern hatten sich einen Streit um die Unterhaltspflicht für den 14 Jahre alten Sohn und die 13 Jahre alte Tochter geliefert. Bis zum Ende der Beziehung war der Mann als Berufskraftfahrer tätig. 2011 wanderte er nach Südamerika aus. Anschließend lehnte er die Zahlung von Unterhalt mit dem Hinweis auf sein aktuell niedriges Einkommen ab.