Finderlohn: Wie hoch fällt er aus und ab wann der Fund zum Eigentum wird

Finderlohnanspruch: bis zu einem Wert von 500 Euro beträgt der Anspruch fünf Prozent

Von Thorsten Hoborn
14. April 2010

Findet man ein Portemonnaie und gibt es nicht bei der dafür zuständigen Behörde oder Institution ab, so macht man sich strafbar. Doch noch immer ist Ehrlichkeit einen lohnende Angelegenheit, da in vielen Fällen Finderlohn gezahlt wird.

Nach dem Abgeben einer Fundsache erhält der Finder einen Beleg, mit welchem er sich absichert und offiziell Finderlohnanspruch hat. Bis zu einem Sachwert von maximal 500 Euro beläuft sich der Finderlohn fünf Prozent des Gegenstandswerts.

Nachfrage beim Fundbüro

Nur etwa 20 bis 30 Prozent aller Fundstücke können wieder in die Hände des Besitzers gelangen. Finder sollten grundsätzlich beim Fundbüro nachhaken, da diese die Finder nicht darüber informieren, ob ihr Fundstück an den Besitzer zurückgegeben wurde oder nicht.

Wird der Besitzer innerhalb von sechs Monaten nicht gefunden, gehört das Fundstück dem Finder. Wenn sich der Eigentümer im Laufe von drei Jahren doch noch meldet, so ist der Finder verpflichtet, ihn zu entschädigen.

Wer in Fahrzeugen oder Räumen von Behörden oder Verkehrsanstalten etwas findet, erhält nur Finderlohn, wenn der Gegenstand einen höheren Wert als 50 Euro hat. Dann hat man einen Anspruch auf 50% des normalen Finderlohns.