Forderung nach sehr guten Deutschkenntnissen ist nicht diskriminierend

Von Katja Seel
5. April 2012

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat die Klage einer Frau abgewiesen, die sich durch eine Jobabsage diskriminiert gefühlt hatte. Die aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Frau hatte bereits über drei Jahre in einer in Deutschland ansässigen Firma als Programmiererin und Softwareentwicklerin gearbeitet. Nach jahrelanger Arbeitslosigkeit hatte sie sich auf eine Stellenausschreibung beworben, in der ein Softwareentwickler mit sehr guten Deutsch- und Englischkenntnissen gesucht wurde.

Trotz ihrer sehr guten Deutschkenntnisse wurde ihre Bewerbung abgelehnt, woraufhin sie Klage einreichte, da sie der Überzeugung war, dass ihre Herkunft der wahre Grund für die Absage gewesen sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. In der Begründung des Urteils hieß es, die Stellenausschreibung habe lediglich die für die Stelle unbedingt erforderlichen Qualifikationen formuliert. Somit sei die Anforderung an mögliche Bewerber sachlich korrekt und deshalb rechtmäßig.

In anderen Berufen können Stellenanzeigen, in denen sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt werden, jedoch durchaus als Diskriminierung gewertet werden. Dies gilt zum Beispiel für geringer qualifizierte Stellen wie etwa Küchenhilfen und Reinigungskräfte, für die gute Sprachkenntnisse nicht unbedingt erforderlich sind.