Friedhofzwang - Bestattungsgesetz ist strikt und lässt kaum Ausnahmen zu

Von Marion Selzer
16. Dezember 2011

Feuerbestattungen werden in Deutschland immer beliebter. Fast die Hälfte aller Bestattungen endet im Krematorium. Erlaubt ist es dabei grundsätzlich allerdings nicht, die Asche an einem bestimmten Ort zu verstreuen. Ein Gesetz schreibt vor, dass die Urne entweder in die Erde eingegraben oder in ein Gebäude gestellt werden muss, das extra zur Aufbewahrung von Urnen gedacht ist.

Wegen dieser Pflicht wurde auch der Wunsch eines Mannes vor dem Verwaltungsgericht Trier abgewiesen. Dieser wollte, dass seine Asche nach dem Tode auf einem Waldgrundstück verteilt wird, das ihm selbst gehört. Die Richter gaben der Forderung jedoch nicht statt, weil auch im Landkreis Trier-Saarburg ein Friedhofzwang existiere und das Bestattungsgesetz vorschreibe, dass gewöhnlich auf öffentlichen Plätzen bestattet werden müsse. Dies spiegele auch das Empfinden von Sittlichkeit der Bevölkerung. Ausnahmefälle sind nur selten erlaubt und nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass eine besondere Verbindung zu einem bestimmten Platz verspürt werde.

Der Mann hat nun die Möglichkeit Berufung einzulegen oder in ein anderes Bundesland zu ziehen. Denn in manchen Bundesländern ist es wenigstens gestattet, die Asche auf Friedhöfen auszustreuen.