Fristlose Kündigung des Mietvertrags bei Zahlungsrückstand möglich

Ist ein Mieter mehrmals oder mit mehreren Monatsmieten im Rückstand, darf der Vermieter ihm ohne Mahnung kündigen

Von Ingo Krüger
17. Februar 2015

Wohnungseigentümer dürfen ihren Mietern kündigen, wenn diese an zwei aufeinander folgenden Terminen - etwa September und Oktober - mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand sind. Eine Kündigung ist auch dann möglich, wenn Mietschulden von wenigstens zwei Monatsmieten bestehen.

Diese Regelung gilt ebenfalls, wenn Dritte, zum Beispiel das Jobcenter, es versäumt haben, den Mietzins auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil hingewiesen (Az.: VIII ZR 175/14).

Schuldenausgleich macht Kündigung unwirksam

Die Kündigung darf fristlos und ohne Mahnung erfolgen, da der Zahlungstermin im Mietvertrag gewöhnlich verbindlich geregelt ist. Der Ausgleich der Mietschulden durch den Mieter macht eine fristlose Kündigung allerdings unwirksam.

Nach der Klageerhebung durch den Vermieter bleiben zwei Monate Zeit, um Mietschulden bis zum letzten Cent auszugleichen. Eine öffentliche Stelle darf die Zahlung der Schulden übernehmen. Eine fristlose Kündigung ist dann hinfällig. Hat der Vermieter auch noch ordentlich gekündigt, also mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, bleibt diese jedoch weiterhin bestehen.