Für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entscheidend

Ausschlaggebend für die Höhe der Rente ist nicht etwa der ursprüngliche Ausbildungsberuf

Von Ingo Krüger
9. Januar 2015

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird dann wirksam, wenn Versicherte ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Entscheidend für die Höhe der Rente ist der Job, den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihrer Arbeitsunfähigkeit haben.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az.: 5 U 236/12-28) entschieden. Demnach besteht kein Anspruch für den ursprünglichen Ausbildungsberuf.

Rente nach Motorradunglück

Im vorliegenden Fall hatte ein gelernter Stuckateur als Maschinenbediener gearbeitet, als er mit seinem Motorrad verunglückte. Nach einer dabei erlittenen Wirbelsäulenverletzung war es dem Mann möglich, zumindest einige Stunden am Tag als Maschinenbediener tätig zu sein.

Es war ihm jedoch nicht möglich, in seinen ursprüng­lichen Ausbildungs­beruf als Stuckateur zurück­zukehren. Daher verlangte er von seiner Versicherung nun die vereinbarte Rente, da er bei Versicherungsabschluss noch als Stuckateur gearbeitet habe.

Gründe für Berufs­wechsel

Das OLG lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Nach einem Berufs­wechsel, der nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen Gründen erfolgt sei, sei bei der Frage der Berufs­unfähigkeit die neue Tätig­keit entscheidend.

Zumal wenn ein Arbeitnehmer diesen Job bereits einige Zeit ausgeübt habe. Es spiele demnach keine Rolle, was im Versicherungsvertrag angegeben ist.