Für Zahnspangen und Co gibt es keinen Zuschuss vom Jobcenter
Wie das Bundessozialgericht in Kassel nun entschied, müssen sich Jugendliche aus Hartz-IV Familien bei kieferorthopädischen Eingriffen mit dem Nötigsten zufrieden geben.
Grund für das Urteil war eine Klage einer inzwischen 17-Jährigen. Diese hatte geklagt, da sie auf einem Eigenanteil von 928 Euro sitzen geblieben war. Zunächst hatte die Kasse 1.800 Euro für die Behandlung zugesagt, mit einer 20 prozentigen Eigenleistung. Allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass die Behandlung mit Erfolg zu Ende geführt wird.
Nun zahlt die junge Frau diese Summe in 30 Raten an den behandelnden Arzt ab. Die Summe kam zusammen, weil der Arzt Materialien und Behandlungen berechnet hatte, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse vermerkt sind. Die Jugendliche argumentierte hingegen, dass der Kieferorthopäde dazu geraten hätte.
Auch das Jobcenter lehnte einen Zuschuss ab. Als Argument wurde genannt, dass weder ein erstattungsfähiger Mehrbedarf noch ein Härtefall vorlägen. Die Krankenkasse ist ihren Verpflichtungen nachgekommen und eine ausreichende Versorgung wurde sicher gestellt.
In Einzelfällen können Harz-IV-Empfänger Mehrleistungen zunächst bei ihrer Krankenkasse geltend machen. Allerdings auch nur, wenn ein medizinischer Bedarf besteht. Nur in äußersten Ausnahmefällen kann das Jobcenter die Kosten übernehmen. Dann allerdings auch nur, wenn die Krankenkassen nachweislich einen "unabweisbaren" Bedarf nicht abdecken.