Gemeinsames Sorgerecht - Kindeswohl ist entscheidend

Bei der gerichtlichen Entscheidung der Sorgerechtsverteilung geht es in erster Linie um das Wohl des Kindes

Von Marion Selzer
18. November 2011

Wie das Kammergericht Berlin nun entschieden hat, können Richter auch dann ein gemeinsames Sorgerecht festlegen, wenn der Wille der Mutter dem entgegen steht. Schließlich geht es bei der Frage nach der Sorgerechtsverteilung in erster Linie um das Wohl des Kindes.

Teilerfolg für Vater vor Gericht

Im vorliegenden Fall ging es um einen Streit von zwei unverheirateten Eltern. Die Frau und Mutter des gemeinsamen Kindes war gegen ein gemeinsames Sorgerecht.

Der Vater dagegen erhob Anspruch auf Teilhabe an der elterlichen Sorge und wollte zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine für sich in Anspruch nehmen. In erster Instanz wurde das Gesuch des Vaters abgelehnt. Erst vor dem Kammergericht erhielt er zum Teil Erfolg.

Wohl des Kindes entscheidend

Obwohl die momentane Gesetzeslage die Festlegung eines gemeinsamen Sorgerechts entgegen dem Willen der Mutter nicht vorsieht, sprachen sich die Richter vom Kammergericht für eine gemeinsame Sorge in diesem Fall aus. Sie beriefen sich dabei auf ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom Juli 2010, in dem entschieden wurde, dass auch entgegen dem Willen der Mutter eine gemeinsame Sorge vereinbart werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Die Richter sahen dies in diesem Fall für gegeben. Denn Vater und Kind verfügten über ein enges Verhältnis und sowohl Mutter als auch Vater verhielten sich dem Nachwuchs gegenüber loyal. Es sei daher im Interesse des Kindes, wenn die Eltern auch in Zukunft über wichtige Angelegenheiten zusammen entscheiden.