Gericht lehnt Schadensersatzklage aufgrund von Muezzin-Rufen ab

Von Petra Schlagenhauf
2. Mai 2014

Wer eine All-inclusive-Reise bucht, der wünscht sich in der Regel Erholung und Entspannung. Im Falle eines Türkei-Urlaubers bewirkte die Urlaubsreise jedoch das genaue Gegenteil.

Schuld daran waren die Muezzin-Rufe, die fünfmal täglich - erstmals bei Sonnenaufgang - ertönten. Auch eine defekte Armlehne am Flugzeugsitz und die unsanfte Landung auf der Rückreise trugen zur Unzufriedenheit des Urlaubers bei.

Klage nicht gerechtfertigt

Aufgrund der Reisemängel verklagte der Urlauber den Anbieter der All-inclusive Flugreise und forderte 1161 Euro Schadensersatz für diese Unannehmlichkeiten. Die geforderte Summe entsprach der Hälfte des von ihm entrichteten Reisepreises. Das Amtsgericht Hannover entschied jedoch zugunsten des Anbieters und wies die Schadensersatzklage des Urlaubers ab.

Als Grund gab das Gericht die landestypischen Gegebenheiten an. Denn wie auch mit läutenden Kirchenglocken in christlichen Urlaubsregionen, müssten Urlaub in der Türkei mit den Muezzin-Rufen, die fünfmal am Tag ertönen, rechnen. Eine Schadensersatzforderung sei daher nicht gerechtfertigt - was sich auch auf die anderen Klagegründe des Reisenden bezog.