Gewinneinbußen wegen Rauchverbot sind nicht Sache des Verpächters

Von Melanie Ruch
15. Juli 2011

Wenn ein Gastwirt durch das gesetzlich eingeführte Rauchverbot weniger Umsatz macht, besteht kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verpächter. Dies hat nun der Bundesgerichtshof im Falle einer rheinland-pfälzischen Gastwirtin entschieden.

Die Wirtin hatte ihren Verpächter darum gebeten, das Lokal so umzubauen, dass ein getrennter Raucherbereich entsteht, weil sie durch das im Jahr 2008 eingeführte Rauchverbot in Rheinland-Pfalz angeblich Gewinneinbußen einstecken musste. Weil sich der Verpächter jedoch weigerte, verklagte ihn die Wirtin auf 17.000 Euro Schadensersatz, doch der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verpächters.

Der Grund: Wenn der Umsatzeinbruch nicht auf Mängel des verpachteten Lokals zurückzuführen ist, ist er alleinige Sache des Wirtes.