Grenze vom privaten zum gewerblichen Immobilienverkauf ist schnell überschritten

Von Dörte Rösler
9. Juli 2013

Erbfall, Trennung oder Umzug - es gibt viele Gründe, eine Immobilie zu verkaufen. Private Verkäufer müssen deshalb auf den Erlös keine Steuern zahlen. Wer kurz nach der eigenen Wohnung auch Omas Häuschen und ein geerbtes Grundstück veräußert, weckt beim Finanzamt jedoch Begehrlichkeiten. Denn: In einem Zeitraum von fünf Jahren dürfen Privatleute nur drei Immobilien veräußern.

Schon beim vierten Objekt gilt der Verkauf als gewerblicher Handel und ist damit voll steuerpflichtig. Problematisch wird dies etwa für Personen, die aus einer finanziellen Notlage heraus gezwungen sind, sich von ihrem Grundbesitz zu trennen. In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof hierzu erklärt, dass die Gründe für den Verkauf für die Steuerpflicht unerheblich sind.

Eine mildere Bewertung nimmt der Fiskus lediglich für Immobilien vor, die der Steuerzahler lange selbst bewohnt hat. Dann gilt der Verkauf als private Veräußerung und bleibt in aller Regel steuerfrei.