Immobilien verschenken statt vererben - was ist zu beachten?

Von Dörte Rösler
23. April 2014

Bei größeren Erbschaften hält auch das Finanzamt die Hand auf. Wer seinen Erben die Steuern ersparen möchte, kann einen Teil des Vermögens schon zu Lebzeiten verschenken. Vor allem Immobilien lassen sich steuerfrei in der Familie weitergeben. Die Schenkung hat aber auch ihre Tücken.

Vor dem Finanzamt sind Erbe und Schenkungen nahezu gleich. Über die Höhe der zu entrichtenden Steuern entscheidet das Familienverhältnis. Dabei gelten teilweise hohe Freibeträge.

Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Kinder

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen bis zu 500.000 Euro einstreichen, bevor sie Steuern zahlen müssen. Bei Kindern sind es noch 400.000 Euro - von jedem Elternteil. Solange der Wert des Gesamterbes niedriger liegt, ist eine Schenkung also überflüssig.

Familien, in denen mehrere Immobilien oder andere Wertgegenstände zu vererben sind, können durch gestaffelte Schenkungen jedoch die Steuerpflicht umgehen. Denn, der Freibetrag darf alle zehn Jahre ausgeschöpft werden.

Großeltern

Um die mittlere Generation steuerlich zu entlasten, können Großeltern zudem ihre Enkel bedenken. Der Freibetrag liegt bei 200.000 Euro - jeweils von Oma und von Opa.

Langfristige Planung sinnvoll

Wer langfristig plant, sollte jedoch auch die rechtlichen Konsequenzen einer Schenkung bedenken. Wenn das Eigentum aus der Hand gegeben wurde, steht es nicht mehr für eigene Ausgaben im Alter zur Verfügung. Juristen empfehlen deshalb, ein lebenslanges Wohnrecht oder besser noch ein Nießbrauchrecht in die notarielle Schenkungsurkunde eintragen zu lassen. Der Nießbrauch senkt zudem den steuerlich relevanten Wert der Immobilie.