Größere Freiheit für die Hersteller von Nachahmerprodukten

Von Marion Selzer
30. September 2011

Wie der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied, dürfen Hersteller von so genannten Nachahmerprodukten bei der Vermarktung ihrer Produkte sehr wohl Motive verwenden, die an die Bilder der Originalprodukte erinnern. Durch diesen Entschluss hob der BGH die Urteile mehrerer Vorinstanzen auf, die ähnliche Bildabzeichen als unzulässige Werbemittel ansahen.

Im BGH vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen Pelikan und Epson, zwei Druckerpatronen-Hersteller. Pelikan verwendete bei einem Nachahmungsprodukt ähnliche Bildabdrucke wie sie Epson auf seinen Patronen ablichtet.

In seinem Urteil leugnet der BGH nicht die Ähnlichkeit der Werbemaßnahmen, weist jedoch darauf hin, dass in einem solchen Fall stets die Interessen der Verbraucher mit denen der Zeicheninhaber verglichen werden müssen. Da sich beim Kauf von Patronen vor allem an den Bildmotiven orientiert wird, muss es bei der Kennzeichnung der Druckerpatronen auch erlaubt sein entsprechendes Bildmaterial zu verwenden.