Grundsätzlich gilt: Wer nicht angeschnallt ist, trägt Mitschuld - Ausnahmen aber möglich

Von Marion Selzer
21. August 2012

Kommt es infolge eines Verkehrsunfalls zu Verletzungen, die mit angelegtem Gurt nicht passiert wären, muss derjenige, der es unterlassen hat sich anzuschnallen einen Teil der Schuld tragen. Wie die Richter vom Bundesgerichtshof nun entschieden haben, gilt das aber nicht, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine Anschnallpflicht mehr bestanden hat und sich der Beteiligte schon abschnallen durfte.

So im Fall einer Frau, die nach einem Unfall auf der Autobahn ihren Gurt löste um aussteigen zu können. Gerade in diesem Moment stieß ein anderes Auto mit dem der Frau zusammen. Dabei wurde die Frau stark verletzt. Hier muss die Frau sich keine Mitschuld anrechnen lassen, weil ihre Fahrt zum Zeitpunkt als sie den Gurt löste, bereits beendet war und daher keine Anschnallpflicht mehr bestand.