Versicherungsschutz ja oder nein?

Von Marion Selzer
6. Februar 2012

Wie das Landessozialgericht Bayern nun geurteilt hat, kommt es für die Frage, ob die Unfallversicherung bei einem Zwischenfall, der in der Pause stattfindet, greift, auf Länge und Gestaltung der freien Zeit an. Kann man die Freizeitgestaltung nicht mit der Arbeit in Verbindung bringen, dann kann die Unfallversicherung nicht greifen.

Im Fall ging es um einen Busfahrer, der eine Gesellschaft zu einem Fußballspiel fuhr und ebenfalls das Spiel anschaute. Dabei verletzte er sich bei einem Sturz auf der Treppe und wollte den Fall als Arbeitsunfall deklarieren. Die Versicherung sah die Sachlage anders. Die Richter auch. Denn das Ansehen des Fußballspiels hätte nichts mit der Arbeit des Mannes zu tun gehabt und sei daher kein Fall für die Unfallversicherung.