Haftung von Privatauto erfolgt wie bei Dienstwagen

Von Max Staender
6. März 2013

Falls man als Angestellter sein Privatauto einem Kollegen für den Job ausleiht, sollte man sich über die Haftung im Klaren sein, da bei einem Unfall die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei einem Dienstwagen gelten.

Im speziellen Fall sollte ein Angestellter eines Pizzadienstes seinen eigenen Wagen für die Auslieferung benutzen, da zu dem Zeitpunkt kein Dienstwagen verfügbar war. Der Mitarbeiter wollte dies jedoch nicht tun, woraufhin ihm ein Kollege sein Auto lieh. Mit diesem Wagen hat der Angestellte einen fahrlässigen Unfall mit einem Schaden in Höhe von insgesamt knapp 3100 Euro verursacht. Der Eigentümer hat seinen Kollegen daraufhin verklagt, da dieser den Unfall schließlich leicht fahrlässig verursacht hatte.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied jedoch, dass Fahrzeuge in solche einem Fall nicht aus Gefälligkeit überlassen werden und sein Einverständnis zur Nutzung des Autos vorlag. Damit musste der Betroffene selbst bei Fahrlässigkeit nur anteilig mit 1000 Euro haften.