Hartz IV bei Patchworkfamilien: Einkommen des Stiefvaters wird bei Kindern angerechnet

Von Nicole Freialdenhoven
24. Juni 2013

Wenn Mütter mit ihren Kindern mit einem neuen Partner zusammenziehen, der über ein gutes Einkommen verfügt, haben die Kinder auch dann kein Anrecht auf Hartz IV-Leistungen wenn die Mutter nicht mit dem neuen Stiefvater verheiratet ist. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am vergangenen Freitag und beendete damit einen seit 2006 andauernden Rechtsstreit, der in einer Verfassungsbeschwerde gemündet war.

Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Hamm einem 13-jährigen Mädchen das Sozialgeld gestrichen, nachdem seine Mutter mit einem neuen Partner zusammengezogen war. Es verwies dabei auf eine gesetzliche Neuregelung vom August 2006 wonach diese Art von Patchworkfamilie als "Bedarfsgemeinschaft" galt, bei der das Einkommen des Partners berücksichtigt wurde - auch wenn die Kinder nicht von ihm stammten und er nicht unterhaltspflichtig war.

Gegen die Kürzung des Sozialgeldes hatte das Mädchen Klage erhoben, die bereits 2008 vom Bundessozialgericht in Kassel abgewiesen worden war. Im März 2012 und im Mai 2013 hatte das Bundessozialgericht das Urteil noch zweimal bestätigt. Der Klägerin bleibt nun noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde, wenn sie schlüssig darlegen kann, dass der Stiefvater die finanzielle Unterstützung verweigert.