Hartz-IV-Empfänger: Drogentest nur bei konkretem Verdacht erlaubt

Von Dörte Rösler
9. Oktober 2013

Das Verhältnis zwischen den Mitarbeitern im Jobcenter und ihren Klienten ist nicht immer einfach. Bevor die Sachbearbeiter einen Hartz-IV-Empfänger zum Drogentest zwingen, müssen sie jedoch einen konkreten Verdacht nachweisen. Das Landgericht Heidelberg gab damit einer Klägerin recht, die sich durch die Maßnahme in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.

Drogentest nicht zulässig, aber keine Entschädigung

Im verhandelten Fall ließ die langjährig arbeitslose Frau wiederholt Termine beim Jobcenter wegen Krankheit platzen. Und auch in einem Fragebogen listete sie verschiedene Krankheitssymptome auf, so dass die Sachbearbeiterin die Arbeitsfähigkeit ihrer Klientin vom ärztlichen Dienst prüfen lassen wollte. Für einen zugleich angeordneten Drogentest sahen die Richter allerdings keinen hinreichenden Grund. Es habe keine konkreten Hinweise auf eine Abhängigkeit gegeben.

In der Sache bestätigte das Gericht also die Ansicht der Hartz-IV-Empfängerin. Eine geforderte Entschädigung von 1000 Euro wurde ihr jedoch nicht zugebilligt. Geld hätte der Frau nur zugestanden, wenn der diskriminierende Drogenverdacht öffentlich geworden wäre.