Haustiere in der Mietwohnung - Wann dürfen Bello, Mieze & Co. einziehen?

Von Ingo Krüger
14. Dezember 2011

Haustiere in der Mietwohnung sind häufig der Anlass für Streit zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Darf der Pudel mit in die Wohnung? Muss ein kleines Kätzchen draußen bleiben? Und was ist mit Meerschweinchen, Wellensittich & Co.?

Eine allgemeine gesetzliche Regelung zur Tierhaltung in Mietwohnungen existiert nicht. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Allerdings muss der Vermieter Kleintiere wie Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Ziervögel oder Zierfische erlauben. Vorausgesetzt es tummeln sich nicht übermäßig viele von ihnen in der Wohnung. Einige Gerichte haben sogar Wohnungskatzen oder Kleinsthunde zu dieser Kategorie gezählt.

Hat der Vermieter beim Einzug die Haltung von Hunden und Katzen ausdrücklich genehmigt, so dürfen Bello und Mieze auch problemlos miteinziehen. Steht im Mietvertrag jedoch ein Verbot, so sollte sich der Mieter unbedingt daran halten. Tut er dies nicht, muss er auf Verlangen das Tier weggeben. Eine Ausnahmeregelung gilt für Blindenhunde. Nur wegen einer fehlenden Zustimmung des Vermieters ist es jedoch laut Mietrecht nicht zulässig, einem Mieter zu kündigen.

Hat der Vermieter trotz eines Verbotes einen Hund oder eine Katze in der Mietwohnung erlaubt, so tritt nach drei Jahren eine Duldung der Tierhaltung ein. Danach ist eine Weggabe nur noch gestattet, wenn das Tier die Nachbarn in erheblichem Maße stört. Bei dem Halten von Gift- und Würgeschlangen oder Kampfhunden sollte ein Mieter allerdings nicht mit der Toleranz seines Vermieters rechnen, denn bei diesen Tieren kann dieser grundsätzlich sein Veto einlegen.