Hotelbewertungen gehören zur Meinungsfreiheit

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
20. Januar 2012

Wenn ein Hotelbesitzer bei einer Online-Hotelbewertung über das Internet mit den Kommentaren nicht einverstanden ist, so hat er keinen Anspruch auf eine umfassende Unterlassung, das heißt Verbot der Betreibung dieser Seite. So stehen auch diese Kommentare auf einer Hotelbewertungsplattform unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, wie das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg jetzt urteilte. Zu dem Streit kam es, weil eine Hotelbesitzerin, die in Berlin neben einem Hotel auch ein Hostel betreibt, mit den Einträgen auf der Bewertungsseite im Internet nicht einverstanden war, weil sie negativ ausfielen.

Daraufhin wollte die Hotel-Besitzerin die öffentliche Bewertung verbieten lassen. Aber das OLG ist der Meinung, dass ein allgemeines Verbot einer solchen Bewertungsseite nicht rechtens ist, aber die Frau habe die Möglichkeit negative Bewertungen löschen zu lassen. Generell sind auch solche Bewertungen im Interesse der Allgemeinheit, auch wenn sie anonym abgestellt werden. Eine Revision des Urteils zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.