Im Auftrag des Arztes darf Arzthelferin übertragende Aufgaben wahrnehmen
Jeder Arzt hat eine medizinische Fachangestellte, kurz im Volksmund als Arzthelferin bezeichnet. Dieser darf ein Arzt auch viele medizinische Maßnahmen übertragen, wenn der Arzt von der Qualifikation der Angestellten überzeugt ist. Wie das Apothekenmagazin "Apotheken Umschau" schreibt, gibt es aber dafür keine bestimmte Liste über die Leistungen, so auch nicht in der Berufsordnung oder in einem Gesetzbuch.
Aber der Arzt trägt für die durchgeführten Maßnahmen seiner Angestellten die volle Verantwortung und er muss auch stets erreichbar sein, das heißt in Rufnähe, um notfalls bei Komplikationen einzuschreiten. Ein Arzt kann aber nicht alle Aufgaben weiterreichen, so zum Beispiel nicht eine körperliche Untersuchung und das Stellen von Diagnosen. Auch steht es der Angestellten nicht zu, Befunde zu interpretieren, Behandlungen zu verordnen und natürlich nicht die Durchführung von irgendwelchen Operationen.