Im Schadensfall bei defekten Geräten immer erst direkt an den Händler wenden

Von Frank Sprengel
3. April 2013

Auf elektronischen Geräten ist zumeist eine Garantie von sechs bis zwölf Monaten. Neben der Garantie gibt es eine sogenannte Gewährleistungsfrist. Im Rahmen dieser Frist, die vom Kaufdatum an zwei Jahre verbindlich ist, sind Verkäufer per Gesetz dazu verpflichtet, defekte Geräte unentgeltlich zu reparieren oder je nach Schaden anstandslos auszutauschen.

Problematisch ist, dass der Kunde nach Ablauf der Garantie beweisen muss, dass der Defekt bereits beim Kauf vorlag oder zumindest im Zeitraum der Garantie von ihm unverschuldet auftrat. Das ist jedoch häufig nur durch ein Gutachten möglich, welches wiederum teurer als die Reparatur selbst sein könnte. Daher ist es sinnvoll, sich zunächst an die Verbraucherzentrale zu wenden, sobald sich ein Händler uneinsichtig zeigt.

Sich hingegen an den Hersteller zu wenden, was nicht selten von Verkäufern nahegelegt wird, könnte zum Verlust der Gewährleistungsansprüche führen, wie Verbraucherschützer und Juristen betonen. Deshalb empfiehlt es sich, auch bei bestehender Garantie den Händler aufzusuchen. Ausnahme sind online bestellte Geräte, die binnen der ersten 14 Tage nach Erhalt einen Defekt aufweisen, bei denen man einfach von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.