Inhaber eines Parkplatzes darf komplette Breite ausnutzen

Von Max Staender
16. Januar 2014

Eigentümer eines Parkplatzes dürfen ihr Auto selbst dann auf der rechten Hälfte abstellen, wenn das Einsteigen des Nutzers der danebenliegenden Parkfläche erschwert wird.

Klage wegen Einparkweise

Eine Münchnerin parkte in dem verhandelten Fall ihren Opel Corsa auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Stellplatz, links daneben befand sich der Parkplatz einer Fahrerin mit einem Renault Kangoo. Die Fahrerin des Kleinwagens störte sich immer öfter daran, dass die Nachbarin ihren Renault nicht mittig, sondern auf der rechten Hälfte des Parkplatzes abstellte.

Daraufhin wurde sie von der Fahrerin des Opel Corsa aufgefordert eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da sie sich beim Einsteigen in ihr Auto massiv behindert fühlt. Die Nachbarin weigerte sich die zu tun, woraufhin die Besitzerin des Opel Corsa vor dem Amtsgericht München gegen sie klagte.

Ausnutzung des Stellplatzes

Die Richter wiesen die Klage daraufhin mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch habe, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege. Die Fahrerin des Renault parke schließlich innerhalb der Fläche ihres Stellplatzes und darf diese auch vollständig ausnutzen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege, weil die Renault-Fahrerin lediglich dann rechts parke, wenn dies auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite mache.