Jobcenter müssen ehemaligen Hartz IV-Empfängern Nebenkosten nicht nachträglich erstatten

Von Nicole Freialdenhoven
11. April 2012

Generell gehört es zu den Aufgaben des Jobcenters, Hartz IV-Empfängern im Rahmen der Mietkostenerstattung auch die Nachzahlung von Nebenkosten abzunehmen. Wenn Personen jedoch aktuell keine Leistungen mehr nach Hartz IV beziehen, können sie nachträgliche Leistungen aus der Zeit der Bedürftigkeit nicht nachfordern. Dies entschiedet das Sozialgericht Mainz in einem aktuellen Streit um eine Nebenkostenabrechnung aus dem vorhergehenden Jahr.

Im konkreten Fall hatte eine Frau Klage gegen das Jobcenter eingereicht, weil es sich weigerte, eine Nachzahlung in Höhe von 400 Euro aus dem Jahr 2010 zu übernehmen, die die Frau erst im Dezember 2011 von ihrem ehemaligen Vermieter erhielt. Da sie in der Zwischenzeit umgezogen war und keine Hartz IV-Leistungen mehr erhielt, entschied das Jobcenter, dass keine akute Bedürftigkeit mehr vorliege und sie die Kosten somit selbst übernehmen müsse, auch wenn die Forderungen aus einer Zeit stammten, als sie noch Leistungen bezog.

Ärgerlich für die Frau: Wäre die Nebenkostenabrechnung zu einem Zeitpunkt gekommen, als sie noch Leistungen nach ALG II bezog, hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen.