Katzenhaltung in Mietwohnungen nur in Ausnahmefällen untersagt

Von Ingo Krüger
20. März 2013

Tierhaltung in Mietwohnungen ist häufig problemlos möglich, doch manche Vermieter sperren sich gegen Hunde oder Katzen in ihrem Eigentum. Dies ist jedoch nicht so einfach möglich, zumindest wenn es sich dabei um Katzen handelt.

Das Amtsgericht München hat jetzt geurteilt, dass Mieter zwar um Erlaubnis fragen müssen, wenn sie sich einen Stubentiger halten möchten, ein anschließendes Verbot ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich (Az.: 411 C 6862/12). Dazu zählen mögliche Beschädigungen in der Wohnung oder die Belästigung von anderen Mietern.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter das Halten von zwei Katzen in einer Eineinhalb-Zimmer-Wohnung abgelehnt. Die Mieterin, so der Kläger, habe ihn nicht um Erlaubnis gefragt.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Da die Katzen ausnahmslos in der Wohnung blieben, würden sie niemanden stören. Es gebe ebenfalls keine Anzeichen, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten würden. Reine Wohnungshaltung sei bei Katzen gang und gäbe.