Recht auf Untervermietung - auch ohne Erlaubnis des Vermieters?

Von Dörte Rösler
11. November 2014

Ob Auslandsaufenthalt, Auszug der Kinder oder Aufbesserung des Kontos - Untervermieten kann in vielen Lebenslagen interessant sein. Bevor man einzelne Räume oder die ganze Wohnung anderen überlässt, sollte man jedoch die rechtlichen Aspekte kennen.

Für die Untervermietung ist generell eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Am besten lassen Mieter sich diese schriftlich geben. Dabei sollten sie außerdem wissen, wann der Vermieter diese Erlaubnis erteilen muss - und wann er sie versagen darf.

Berechtigtes Interesse

Wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat, muss der Vermieter einwilligen. Dazu zählen etwa Fälle, in denen der Mieter aufgrund eines finanziellen Engpasses gezwungen ist, seine Kosten zu reduzieren. Auch wenn die Kinder ausgezogen sind oder die Wohnung während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes leer steht, darf untervermietet werden.

Das gilt allerdings nur für einzelne Räume und für dauerhafte Vermietungen. Will der Mieter seine Wohnung als Feriendomizil für Touristen anbieten, braucht er dazu eine ausdrückliche Erlaubnis - die der Vermieter verweigern darf.

Auch die komplette Untervermietung der Wohnung ist zustimmungspflichtig. Mindestens ein Raum muss für den Hauptmieter reserviert bleiben.