Kein Anrecht auf Behindertenparkplatz für Beinamputierten
Ein Behindertenparkplatz steht eigentlich Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle entschied jedoch nun, dass ein amputiertes Bein noch lange kein Grund sei, um eine Sonderparkberechtigung für einen Behindertenparkplatz zu erhalten und wies die Klage eines beinamputierten Mannes zurück, der die Eintragung "außergewöhnliche Gehbehinderung" in seinen Schwerbehindertenausweis forderte. Immerhin wäre der Kläger trotz Beinamputation noch immer in der Lage auf Krücken auch eine längere Strecke zu bewältigen.
Eine "außergewöhnliche Gehbehinderung" liegt vor, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung entweder dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind oder sich außerhalb des Fahrzeuges nur mit großer Kraftanstrengung fortbewegen können. Laut Landessozialgericht Sachsen-Anhalt war das Gehvermögen des Klägers ausreichend, um keinen Anspruch auf die Eintragung zu haben.
Auch das Argument, dass der beinamputierte Mann auf den breiteren Parkplätzen leichter aussteigen könne, wäre nicht ausreichend. Denn Behindertenparkplätze sollen nicht das Aus- und Einsteigen erleichtern, sondern eine leichte Erreichbarkeit der Ziele ermöglichen.