Kein Anspruch auf Hartz-IV für Eigentümer einer Immobilie im Ausland

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
21. Februar 2014

Wer Hartz-IV-Leistungen beantragt, der ist verpflichtet sein eventuelles Vermögen zu verwerten. Doch wer beispielsweise Wohneigentum mit einer Größe bis zu 130 Quadratmetern selber nutzt, der kann auch diese Leistungen beantragen. Aber anders sieht es aus, wenn man auch noch Immobilien im Ausland besitzt. In einem Urteil vom Sozialgericht in Detmold wurde nun diesbezüglich entschieden.

Ein Darlehen vom Jobcenter muss nach Verkauf der Immobilie zurückbezahlt werden

Bei dem Fall hatte ein Mann beim Jobcenter Leistungen beantragt, wobei er auch Immobilienbesitz in Griechenland angab. Dabei handelte es sich um einen Olivenhain mit einen darauf liegenden kleineren Häuschen. Das Jobcenter lehnte aber den Antrag des Mannes auf Leistungen des Arbeitslosengeld II ab, so dass es zur Klage kam.

So kann das Jobcenter zwar diese Leistungen auch als Darlehen bewilligen und der Antragsteller ist dann verpflichtet dieses zurückzuzahlen, wenn er seine Immobilie im Ausland verkauft hat. Dabei muss man auch finanzielle Einbußen beim Verkauf hinnehmen, so lange dies nicht unwirtschaftlich ist, doch dies muss man auch beweisen können.