Kein Bußgeld für defekte Frontscheiben

Bei Riss in der Frontscheibe müssen Autofahrer nur dann mit Sanktion rechnen, wenn Gefahr besteht

Von Cornelia Scherpe
18. Oktober 2010

Eine Werbung im Radio hat viele Autofahrer verunsichert. Es klingt in diesem Spot so, als müsse man ein Bußgeld bezahlen, wenn man mit einer defekte Frontscheibe im Straßenverkehr erwischt wird. Doch das ist Unsinn.

Verkehrsuntauglichkeit nur bei unzureichender Sicht

Ein kleiner Riss in der Frontscheibe sollte selbstverständlich behoben werden, aber man muss nicht sofort rechts heranfahren und sich abschleppen lassen. Als verkehrsuntauglich gilt ein Auto nur, wenn die Scheibe so zersplittert ist, dass man nicht mehr genügend Sicht hat und so zur Gefahr für sich und andere wird. Dann muss man tatsächlich Bußgeld zahlen und bekommt sogar drei Punkte in Flensburg.

Doch wer einen kleinen Steinschlag hat, der kann warten, bis Brieftasche und Zeit eine Reparatur erlauben. In jedem Fall sollte die Scheibe nur repariert und nicht ausgetauscht werden. Der komplette Austausch dauert in der Regel länger und ist mit höheren Kosten verbunden.

Hinweis für Autofahrer mit Teilkasko-Versicherung

Wer eine Teilkasko-Versicherung hat, muss übrigens besonders aufpassen. Kleine Stellen sind in den wenigstens Fällen versichert. Auch wenn sie versichert sind, muss man den Schaden unbedingt melden, bevor man ihn beheben lässt. Nachträglich bekommt man sonst keinen Cent zurück.