Kein Schadensersatz bei falschem Parken

Autofahrer, die auf einem Gehweg parken, müssen bei Schaden selbst haften

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
12. Januar 2010

Wer beispielsweise auf Gehwegen falsch parkt, hat im Falle eines Schadens kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Kind mit dem Fahrrad das Auto beschädigt, wie ein Urteil des Amtsgerichts München ergab. Darauf weist auch der Deutsche Anwaltsverein in Berlin hin.

Bei dem vorliegenden Fall hatte ein Autobesitzer Schadensersatz erfordert, nachdem er gegen die Verkehrsregeln seinen PKW auf einem Gehweg geparkt hatte und ein siebenjähriger Junge aufgrund der Verengung mit seinem Fahrrad beim Vorbeifahren die Stoßstange und den Spoiler des Wagens beschädigt hatte.

Kein Rechtszuspruch für den Autofahrer

Aber das Gericht gab dem PKW-Besitzer kein Recht, weil Kinder zwischen sieben und zehn Jahren nicht für solche Unfallschäden haftbar gemacht werden können, besonders wenn das Auto nicht ordnungsgemäß, wie in dem vorliegenden Fall, abgestellt wurde. Nach der Straßenverkehrsordnung musste auch das Kind mit seinem Kinderrad auf dem Gehweg fahren und da der Verkehrsweg durch das falsch geparkte Auto verengt wurde, kam es zu dem Schaden.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern des Jungen lag auch nicht vor, denn eine ständige Begleitung bei schulpflichtigen Kindern ist nicht mehr nötig.