Keine besonderen "Verkehrsregeln" in einem Hallenschwimmbad
Wie jetzt das Oberlandesgericht in Stuttgart entschied, gibt es in Hallenbädern, wo es keine eindeutige Trennung zwischen Schwimmern und Springern gibt, keine direkten "Verkehrsregeln", so dass auch ein Schwimmer bei einem Unfall nicht wegen der "Verletzung der Verkehrspflicht" belangt werden kann. Doch was war geschehen?
In einem Hallenbad kam ein erwachsener Schwimmer zu nahe in den Sprungbereich und ein siebenjähriger Junge verletzte sich beim Sprung vom Brett, als er auf dem Rücken des Schwimmers landete. Der Anwalt des Kindes warf dem Schwimmer vor, dieser hätte einen entsprechend großen Bogen um diesen Sprungbereich einhalten müssen.
Aber da es keine strikte Trennung in dem Bad zwischen Schwimmern und Springern gab, konnte das Gericht auch keinen Verstoß des erwachsenen Schwimmers feststellen. Zudem muss auch der Springer auf die nötige Sicherheit beim Sprung achten. Ob aber auch der Schwimmer verletzt wurde ist nicht bekannt.