Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Schönheitsoperationen
Grundsätzlich sind anästhesistische Leistungen bei operativen Eingriffen von der Umsatzsteuer befreit. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, gilt dies aber nicht bei einer Schönheits-OP, sondern nur, wenn die Operation zu Heilzwecken vorgenommen wird. Nur wenn der Eingriff einer Prävention, Diagnosestellung oder zur Heilung dient, können die Leistungen umsatzsteuerbefreit werden.
Entscheidend ist, ob die Gesundheit im zentralen Mittelpunkt steht. Ein operativer Eingriff zu Schönheitszwecken erfülle diese Voraussetzung gerade eben nicht und falle daher nicht unter diese Regelung.