Kombi-Mietvertrag für Wohnung und Garage - separate Teilkündigung nicht möglich

Von Dörte Rösler
2. September 2014

Bietet ein Vermieter einen kombinierten Mietvertrag für Wohnung und Garage an, darf er den Stellplatz nicht unabhängig kündigen. Auch dann nicht, wenn er die Garage für den eigenen PKW nutzen möchte und sich deshalb auf Eigenbedarf beruft. Eine Teilkündigung ist nur möglich, wenn es für beide Objekte separate Verträge gibt.

In der Praxis formulieren viele Mietverträge keine klare Trennung zwischen Wohnung und Garage. Wenn Wohnraum und Stellplatz auf einem Grundstück liegen, gehen die Gerichte jedoch von einem einheitlichen Vertrag aus.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Mietobjekte nur einzeln kündbar, wenn der Vermieter separate Verträge abschließt. Ausnahme: im Mietvertrag sind explizit andere Regelungen für die Kündigung oder Vertragslaufzeiten der Garage getroffen.