BGH-Urteil: keine fristlose Kündigung bei Widerruf von Untervermietung

Von Dörte Rösler
10. Dezember 2013

Die Rechtslage zwischen Vermieter, Mieter und Untermieter ist kompliziert. In einem Urteil klärt der Bundesgerichtshof nun die Position des Mieters. Wenn der Vermieter das Recht zur Untervermietung widerruft, muss er dem Mieter Zeit lassen, seine Mitbewohner loszuwerden. Eine gleichzeitige Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung ist nicht zulässig.

Im konkreten Fall erlaubte der Mietvertrag ausdrücklich, bis zu zwei Personen als Untervermieter aufzunehmen. Der Vermieter behielt sich allerdings das Recht vor, diese Genehmigung zu widerrufen. Als die Wohnung 2010 verkauft wurde, machte der neue Eigentümer von diesem Recht Gebrauch. Parallel zum Widerruf schickte er an den Mieter eine fristlose Kündigung, weil dieser seine Wohnung jetzt unerlaubt untervermietete.

Doch das Verfahren zog sich hin - die Untermieter wollten nicht ausziehen. Nach einem gescheiterten Vergleich strengte der Mieter 2012 schließlich einen Räumungsprozess an. Dem Vermieter ging das jedoch zu langsam. Er reichte eine Räumungsklage gegen den Mieter ein.

Nach mehreren Instanzen entschied nun der Bundesgerichtshof, dass die fristlose Kündigung ist. Der Mieter habe sich mit dem Prozess gegen seine Untermieter ausreichend bemüht, die Forderungen des Vermieters zu erfüllen.