Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung nicht übernehmen
Weil ihre Brüste weder funktionsbeeinträchtigend, noch deformiert gewesen wären, wurde die Klage einer jungen Frau vom Landessozialgericht Darmstadt zurückgewiesen. Die 37-jährige Frau hatte auf Grund ihrer großen Brüste über Rückenschmerzen geklagt und mit psychischen Problemen zu kämpfen.
Auf Grund dieser Probleme ließ sie eine Brustverkleinerung durchführen und forderte die Kosten für diesen Eingriff bei ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse lehnte Forderungen ab, das sie die Brüste nicht als Gründe für die Rückenschmerzen sahen und auch die psychischen Probleme auch ohne operativen Eingriff hätten behandelt werden können.