Krankenkassen decken nicht immer die Kosten einer stationären Behandlung
Ein recht aktueller Fall eines Rechtsstreits zwischen einer privaten Krankenkasse und ihrem Mitglied, zeigt nach einem richterlichen Urteil auf, dass die Kassen nicht immer die Behandlungskosten eines stationären Klinikaufenthaltes übernehmen müssen.
Im dem vorliegenden Fall kam ein Patient nach dem Ausstellen eines ärztlichen Attestes mit Schmerzen in eine stationäre Behandlung. Der private Krankenversicherer weigerte sich jedoch die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen, da aus dessen Sicht auch eine ambulante Schmerztherapie ausreichend gewesen wäre. Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz, das somit ein zuvor durch das Landesgericht ergangene Urteil bekräftigte.
Laut der Richter würde es den Krankenkassen zustehen, eine gerichtliche Klärung anzustreben, um herauszufinden, ob eine ambulante Behandlung ausreichend zur Heilung eines Patienten ist. Hier besteht dann auch die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu berufen, der bei der gerichtlichen Klärung eines solchen Falles entscheidend beitragen kann. (Az.: 10 U 959/08)