Kündigung während Schwangerschaft - keine Diskriminierung, wenn diese nicht bekannt ist

Von Petra Schlagenhauf
25. Oktober 2013

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet ein Kündigungsverbot für schwangere Frauen von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Mitarbeiterin nicht kündigen, sofern er davon in Kenntnis gesetzt wurde oder diese Information innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nachgereicht wird. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte nun jedoch, dass keine Diskriminierung vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht und die Schwangerschaft nicht bekannt war.

Im vorliegenden Fall wurde eine Personalsachbearbeiterin in der Probezeit gekündigt. Daraufhin legte sie ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, das die vorliegende Schwangerschaft belegte. Zusätzlich verlangte sie die Rücknahme der Kündigung, was der Arbeitgeber jedoch nicht tat. Daraufhin folgte eine betriebsärztliche Untersuchung, woraufhin der Arbeitgeber die Kündigung zurücknahm. Des Weiteren forderte die Mitarbeiterin noch Mutterschutzlohn, der ihr aufgrund eines Beschäftigungsverbots zustand, und eine finanzielle Entschädigung, da sie sich als Frau durch dieses Verhalten diskriminiert fühlte.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Mitarbeiterin jedoch ab und sah in dem Verhalten des Arbeitgebers keine Diskriminierung, da dieser zum Kündigungszeitpunkt nicht über die Schwangerschaft informiert war. Zudem hatte die werdende Mutter auch die Rücknahme der Kündigung nicht fordern dürfen. Vielmehr hätten sich die Parteien gemeinschaftlich einigen müssen.