Kunst vor Gericht: Bei Nichtgefallen kein Geld zurück

Von Ingo Krüger
14. Mai 2012

Über Geschmack lässt sich nicht streiten, lautet eine Redensart. Dies wollte eine Münchnerin nicht akzeptieren und verklagte eine Kunstberaterin, die für die Ausgestaltung eines Treppenhauses sorgen sollte.

Vereinbart hatten beide einen Preis von 4.500 Euro. Dafür sollte ein Künstler eine Installation in Form eines Hinterglasbildes erschaffen. Die Hausbesitzerin überwies vorab 2.250 Euro. Die andere Hälfte sollte sie nach dem Ende der Arbeiten bezahlen.

Die Auftraggeberin war mit dem Resultat jedoch nicht einverstanden. Sie weigerte sich nicht nur, die Rechnung zu begleichen, sondern wollte sogar den bereits gezahlten Betrag zurückerstattet haben. Dies wollte die Kunstberaterin nicht akzeptieren und verklagte ihre Kundin.

Das Amtsgericht München gab ihr Recht. Der Künstler schaffe ein Werk in Eigenverantwortung und verfüge über die künstlerische Freiheit. Es sei denn, es existierten bestimmte Vorgaben. Die habe es in diesem Fall jedoch nicht gegeben, daher müsse die Auftraggeberin den vollen Betrag an die Kunstberaterin zahlen, so die Richter.