Landessozialgericht urteilte: Laserbehandlung muss nicht übernommen werden
Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unterlag eine Klägerin, die ihre Krankenkasse auf Zahlung einer Laserbehandlung verklagt hatte. Die Klägerin wollte eine Laserbehandlung nachdem andere Methoden den Haarwuchs in ihrem Gesicht nicht auf Dauer vermindert hätten. Die dauerhafte Entfernung sei nur mit Laserbehandlung möglich.
Das Gericht verwies auf eine Nadelepilation. Eine solche wollte die Klägerin wegen der Schmerzen nicht. Doch das Gericht sah in der Nadelepilation eine gute Möglichkeit. Über die Laserbehandlung gebe es noch kein abschließendes Urteil hinsichtlich deren therapeutischen Nutzen. Deswegen wies das Gericht die Klage ab.