Legale Drogen - Kräutermischungen mit berauschender Wirkung sind erlaubt

Von Dörte Rösler
11. Juli 2014

Die Rauschdroge Cannabis ist nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz verboten. Kräutermischungen mit künstlichen Cannabinoiden dürfen jedoch frei gehandelt werden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist auch die Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz nicht möglich.

Ob Spice, Badesalz oder Lufterfrischer - die Händler für Cannabis-Ersatzstoffe lassen sich viel einfallen, um zwischen den Maschen des Gesetzes hindurch zu schlüpfen. Da die Kräutermischungen kein echtes Cannabis enthalten, fallen sie zwar nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Polizei und Gesetzgeber versuchen den Verkauf aber dennoch zu unterbinden.

Juristen wollen Verbote strenger durchsetzen

So war ein Lüneburger Händler zu einer Bewährungsstrafe von knapp zwei Jahren verurteilt worden, weil er in seinem Laden "Alles rund um Hanf" die bunten Tütchen als Raum-Parfum verkauft hatte. Ein Online-Händler bekam sogar viereinhalb Jahre Haft.

Zu Unrecht, wie die Luxemburger Richter entschieden. Die "Legal Highs" hätten zwar eine pharmakologische Wirkung, sie dienten jedoch nur der Entspannung und keinen therapeutischen Zwecken. Das Arzneimittelgesetz ist deshalb nicht anwendbar.

Juristen fordern nun eine Nachbesserung vom Gesetzgeber. Statt immer nur einzelne Inhaltsstoffe unter das Betäubungsmittelgesetz zu stellen, sollten künftig ganze Produktgruppen untersagt werden. So ließe sich verhindern, dass die Hersteller der Kräutermischungen ihre Cannabinoide immer wieder geringfügig ändern, um neue Verbote zu umgehen.