Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft
Normalerweise wird bei der Lohnfortzahlung bei schwangeren Frauen, das Einkommen der letzten 13 Wochen als Maßstab genommen, aber bei vorangegangener Schicht- oder Teilzeit-Arbeit kann sich dies aber auch ändern, wie das Landesarbeitsgericht in Köln entschied.
Bei den meisten Frauen gibt es bei der Berechnung der Lohnfortzahlung keine Probleme, wenn sie von ihrem Arzt aus Gründen der eigenen Gesundheit oder auch des Ungeborenen arbeitsunfähig geschrieben werden. Aber gerade bei Schicht- oder Teilzeit-Tätigkeiten können bei der Berechnung Differenzen entstehen.
So also bei dem Fall, wo eine Flugbegleiterin nachdem sie ihre Teilzeittage absolviert hatte, von ihrem Arzt wegen der Schwangerschaft als arbeitsunfähig geschrieben wurde. Da aber in der Zeit der Teilzeit das Einkommen niedriger als normal war, kürzte der Arbeitgeber auch die Lohnfortzahlung aufgrund der Berechnung des Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen. Dadurch kam es dann zur Klage und die Frau bekam Recht.
Aber der Arbeitgeber hat dadurch keine Nachteile, denn diese Gehaltsfortzahlungen für Mutterschutzzeiten oder Beschäftigungsverboten werden aus einer von den Krankenkassen verwalteten Umlage bezahlt, was eine eventuelle Nicht-Einstellung von Frauen verhindern soll.