Maklerprovision klar absprechen

Von Marion Selzer
12. April 2012

Wie das Amtsgericht München entschieden hat, muss die Maklerprovision zwischen den Beteiligten klar abgesprochen werden, ein Eintrag im Exposé reicht dazu nicht aus. Sonst kann es dem Makler passieren, dass er leer ausgeht. Ganz wie in dem Fall eines Maklers bei München, der von einem Eigentümer den Auftrag erhielt sein Anwesen zu verkaufen. Der Makler fand einen Interessenten über eine Internetanzeige und schickte dem Eigentümer ein Exposé, in dem er darauf hinwies, dass sowohl Eigentümer als auch Käufer die Provision von knapp 4 Prozent übernehmen könnten.

Als der Interessent die Immobilie erwarb, einigte er sich mit dem Verkäufer über den Kaufpreis. Dieser zahlte auch die Provision an den Makler. Dieser wollte jedoch auch vom Käufer den gleichen Betrag. Der Käufer weigerte sich jedoch. Die Richter gaben dem Mann Recht. Denn zwischen ihnen sei kein Maklervertrag abgeschlossen worden. Nur weil sich ein Kunde wegen einer Immobilie an einen Makler wendet, heißt das noch nicht, dass er auch bereit ist eine Provision zu zahlen.

Dazu hätte ein richtiger Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen werden müssen. In diesem Fall sei der Makler ausschließlich auf Wunsch des Verkäufers tätig geworden.