Mietvertrag für Wohngemeinschaften - das ist zu beachten
Für Wohngemeinschaften gibt es drei übliche Arten von Mietverträgen
In den 1970er Jahren galten Wohngemeinschaften noch als anti-bürgerliche Lebensform. Heute ist das Teilen von Wohnraum ganz selbstverständlich - vom Student bis zum Senior. Wer gemeinsam mit anderen eine Wohnung mieten möchte, sollte jedoch auf die vertraglichen Details achten. Drei Arten von Verträgen sind üblich.
Einzelmietverträge
Die juristisch einfachste Regelung sind Einzelmietverträge für jedes Zimmer. Dabei vergibt der Vermieter seine Räume an verschiedene Personen, nur Küche und Bad werden gemeinsam genutzt.
Vorteil: jeder Bewohner kann unkompliziert seinen Vertrag kündigen und hat gegenüber dem Vermieter die gleichen Rechte und Pflichten. Finanzielle Streitigkeiten zwischen den Mietern sind ausgeschlossen.
Nachteil: Die WG-Mitglieder haben keinen Einfluss, wer bei ihnen einzieht.
Untermietvertrag
Häufig schließt nur ein Bewohner einen Vertrag mit dem Vermieter ab. Darin sichert er sich das Recht, die einzelnen Räume unterzuvermieten. Der Vermieter hat entsprechend nur einen festen Ansprechpartner.
Vorteil: Der Hauptmieter kann seine Mitbewohner relativ frei auswählen und mit ihnen individuelle Verträge schließen. Auch der Auszug einzelner Bewohner ist meist unkompliziert.
Nachteil: Der Hauptmieter trägt das komplette wirtschaftliche Risiko. Falls ihm gekündigt wird, müssen auch seine Mitbewohner ausziehen. Es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich geregelt, dass Untermieter die Wohnung übernehmen dürfen.
Mehrere Hauptmieter
Bei einer Zweier-Wohngemeinschaft ist es üblich, dass beide Partner gleichberechtigt im Mietvertrag stehen. Auch für größere WGs ist dieses Modell denkbar. Es birgt jedoch Risiken.
Vorteil: Alle Bewohner haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Nachteil: Bei Zahlungsrückständen müssen die anderen für den Säumigen einstehen. Außerdem ist es schwierig, auszuziehen. Theoretisch müssten alle Bewohner gemeinsam den Vertrag kündigen. Mietrechtsexperten empfehlen deshalb, im Vertrag festzuhalten, dass die Räume an eine WG überlassen werden. Dann können Bewohner leichter wechseln.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Rechte-und-Pflichten-in-der-WG-article14434251.html Abgerufen am 9. Februar 2015