Mobbing verjährt nicht mehr: Ausschlussklausel für befristete Klagezeiträume gekippt

Von Nicole Freialdenhoven
27. Juni 2013

Bei schriftlichen Arbeitsverträgen werden häufig sogenannte Ausschlussfristen vereinbart, in denen ein Zeitraum bestimmt wird, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach einer bestimmten Zeit verfallen, in der Regel nach drei Monaten.

Diese Ausschlussfristen gelten jedoch nicht, wenn Mobbing im Spiel ist. Dieses Urteil fällt nun das Bundesarbeitsgericht. Bei Mobbing könnte schließlich davon ausgegangen werden, dass es vorsätzlich geschehe und die Haftung wegen Vorsatzes könne nicht durch Ausschlussfristen eingeschränkt werden.

Konkret ging es um eine Frau, die in einem längeren Zeitraum von Juli 1996 bis Mai 2010 an einer Tankstelle gearbeitet hatte. Nachdem die Tankstelle im September 2009 von einem neuen Eigentümer übernommen wurde, hatte dieser gezieltes Mobbing betrieben und die Frau ständig als "blöd" und "unfähig" bezeichnet.

Zudem warf er ihr vor, zu Unrecht Überstunden abzurechnen. Auch sexuelle Belästigung soll vorgekommen sein. Nach zweieinhalb Monaten hatte sich die Frau dauerhaft krankschreiben lassen um dem Mobbing zu entgehen.

Erst im März 2010 reichte sie jedoch Strafanzeige wegen Beleidigung und sexueller Belästigung ein und klagte zum 30.August - drei Monate nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses - auf Schmerzensgeld. Nachdem das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Köln ihre Klage abgewiesen hatte, ging der Fall weiter zum Bundesarbeitsgericht.

Dort bekam die Frau nun so weit recht, als dass die Ausschlussfrist in diesem Fall ungültig ist. Die konkreten Mobbing-Vorwürfe muss nun das LAG Köln neu beurteilen.