Mord-Paragraf 211 soll reformiert worden

Von Dörte Rösler
20. Januar 2014

Der Mord-Paragraf 211 bestimmt seit mehr als 70 Jahren die Rechtsprechung in Deutschland. Schon der Volksgerichtshof unter Roland Freisler nutzte die moralisch definierten Mordmerkmale, um politische Gegner zum Tode zu verurteilen. Nun will eine Allianz aus Juristen und Politikern das Gesetz reformieren.

Rechtsprechung bei Tötungsdelikten ist widersprüchlich und uneinheitlich

Den Anstoß gab die schleswig-holsteinische Justizministerin Anke Spoorendonk, die erste Dänin auf einem deutschen Ministersessel. Mit einer Bundesratsinitiative will sie eine Neufassung des Mord-Paragrafen durchsetzen. Unterstützung findet sie beim Deutschen Anwaltsverein (DAV), der die widersprüchliche und uneinheitliche Rechtsprechung bei Tötungsdelikten seit langem anprangert. Auch Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, plädiert für eine Reform.

Seit 1941 unterscheidet das deutsche Strafrecht zwischen Mord und Totschlag. Als Charakteristika für einen Mord nennt Paragraf 211 etwa Heimtücke, Grausamkeit oder Mordlust - worauf zwangsläufig eine lebenslange Haftstrafe folgt. Auf Totschlag steht dagegen eine Mindeststrafe von fünf Jahren.

Unterschied Mord und Totschlag in der Praxis

Praxisbeispiel: ein gewalttätiger Ehemann, der seine Frau mit dem Messer attackiert und dabei tödlich verletzt, kann mit fünf Jahren Haft davonkommen. Wenn eine jahrelang verprügelte Ehefrau sich von ihrem Martyrium nicht anders zu befreien weiß, als dass sie ihren Mann "heimtückisch" von hinten ersticht, muss sie lebenslang hinter Gitter.

Der Anwaltverein fordert, die ungerechte Rechtsprechung zu ändern und einen einheitlichen Paragrafen für Tötungsdelikte zu schaffen. Moralisierende Charakteristika wie Heimtücke oder Grausamkeit sollen darin durch eine objektiven Beurteilung der Tatbestandteile ersetzt werden.